Vorzeitiger Ausstieg aus Darlehensverträgen

Vorzeitiger Ausstieg aus Bestandsverträgen

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Grundsätzlich haben Sie mit Ihrem Kreditinstitut einen Vertrag geschlossen an den sich beide Seiten zu halten haben. Es gibt allerdings Sonderfälle, in denen die Bank Ihnen dies ermöglichen muss, teilweise sogar ganz ohne Vorfälligkeitsentschädigung (Ersatz, den die Bank für ausgefallene Zinsen einfordert).

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Hier handelt es sich um ein einseitiges Kündigungsrecht für Sie als Kreditnehmer. Die deutsche Gesetzgebung ermöglicht es Kunden, ab zehn Jahren nach Beginn des Kreditvertrages mit einer Frist von sechs Monaten zu kündigen. Das bedeutet zum Beispiel, auch bei einer längeren Zinsbindung von bspw. 15 Jahren den Kreditvertrag vorzeitig zu beenden, ohne dafür Vorfälligkeitsentschädigung zahlen zu müssen. Diese Kündigungsform räumt der Gesetzgeber Kunden im §489 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ein.

Wenn Sie Ihre finanzierte Immobilie verkaufen möchten, darf die Bank einem Verkauf nicht widersprechen. Sie sind Eigentümer des Objekts, und dürfen frei entscheiden, was mit Ihrer Immobilie geschehen soll. Die Bank hat natürlich Anspruch auf das noch nicht zurück gezahlte Darlehen (Restschuld). Darüber hinaus wird die Bank Ihnen in aller Regel die sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung in Rechnung stellen. Diese ist vereinfacht der Preis für die entgangenen Zinszahlungen, die Sie bis zum eigentlichen Laufzeitende geleistet hätten.

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Oftmals kommt es vor, dass ein Objekt mehr kostet als ursprünglich geplant (Ausbau oder steigende und höhere Kosten als im Budget vorgesehen). Dies bedeutet ggf, dass Sie mehr Kredit benötigen. Sollte Ihnen ihre Bank keine weiteren Kreditmittel bewilligen (dazu ist Sie berechtigt), obwohl der Wert der Immobilie steigen würde und somit eine höhere Beleihung möglich wäre, haben Sie in der Regel ein Kündigungsrecht. Jedoch hat auch hier die Bank das Recht, eine Vorfälligkeitsentschädigung in Rechnung zu stellen.

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